LAG Hamburg - Urteil vom 03.06.2009
5 Sa 3/09
Normen:
AGG § 15 Abs. 4,; BGB § 195; EGV Art. 234; Richtlinie 2000/78/EG Art. 8;
Fundstellen:
LAGE § 15 AGG Nr. 9

Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierung; Vorlagebeschluss

LAG Hamburg, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 3/09

DRsp Nr. 2009/25479

Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierung; Vorlagebeschluss

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt eine nationale Gesetzgebung, nach der (außerhalb von kollektivrechtlichen Regelungen) zur schriftlichen Geltendmachung eines Schadens- und/oder Entschädigungsanspruches wegen Diskriminierung bei der Einstellung eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung (oder im Wege der Auslegung: nach Kenntnis der Diskriminierung) gilt, gegen Primärrecht der EG (Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes) und/oder das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wenn für gleichwertige Ansprüche nach nationalem Recht dreijährige Verjährungsfristen gelten und/oder das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG, wenn eine frühere nationale Vorschrift bei der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine längere Ausschlussfrist vorsah?

Tenor:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: