BAG - Urteil vom 09.02.2011
7 AZR 221/10
Normen:
TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 4 S. 1, 4; SGB IX § 92; SGB IX § 85;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 230
BAGE 137, 113
DB 2011, 2155
MDR 2011, 1430
NZA 2011, 854
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 516/09
ArbG Hamm, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 695/08

Frist für eine Bedingungskontrollklage; Analoge Anwendung des § 4 S. 4 KSchG bei Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 221/10

DRsp Nr. 2011/10762

Frist für eine Bedingungskontrollklage; Analoge Anwendung des § 4 S. 4 KSchG bei Schwerbehinderten

Die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Das folgt aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG. Orientierungssätze: 1. Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt. 2. §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG enthalten eine Lücke, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweck drückt sich in §§ 92, 85 SGB IX aus. Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags eines schwerbehinderten Menschen vergleichbar.

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Dezember 2009 - 15 Sa 516/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 4 S. 1, 4; SGB IX § 92; SGB IX § 85;

Tatbestand: