EuGH - Urteil vom 27.01.2000
Rs C-190/98
Normen:
EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 289
DVBl 2000, 406
NJW 2000, 1175
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Linz (Österreich) - Beschluß vom 15.04.1998,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung -- Kündigungsabfindung -- - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

EuGH, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen Rs C-190/98

DRsp Nr. 2004/10587

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung -- Kündigungsabfindung -- - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

[Volker Graf gegen Filzmoser Maschinenbau GmbH] Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat, während einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne daß er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu vertreten hat, eine derartige Abfertigung zusteht.

Normenkette:

EG Art. 39 ; EG-Vertrag Art. 48 ;

Gründe:

[01] Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 15. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.