LAG Köln - Urteil vom 26.01.2009
2 Sa 934/08
Normen:
EFZG § 2; BAT-KF § 6 Abs. 2; BAT-KF § 6 Abs. 4; BAT-KF § 8 Abs. 1 Satz 1; BAT-KF § 15 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 99/08

Freizeitgutschrift für Arbeit an Wochenfeiertagen

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 934/08

DRsp Nr. 2009/5475

Freizeitgutschrift für Arbeit an Wochenfeiertagen

»§ 2 EFZG ist nicht anwendbar, wenn in einem Betrieb Feiertagsarbeit zulässig ist. Fällt die Arbeit auf Grund des Feiertages nicht aus, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die volle monatliche Stundenzahl zu leisten ist. Sieht ein Tarifvertrag Freizeitgewährung für die am Feiertag geleistete Arbeit vor, ist diese gewährt, wenn im Stundenkonto bereits eine Verringerung der Sollstunden für den entsprechenden Monat vorgenommen wurde.«

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 - 1 Ca 99/06 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 2; BAT-KF § 6 Abs. 2; BAT-KF § 6 Abs. 4; BAT-KF § 8 Abs. 1 Satz 1; BAT-KF § 15 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Arbeitsstunden, die die Klägerin an einem Wochenfeiertag geleistet hat, in ausreichender Weise Freizeitgutschriften erteilt hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT-KF anwendbar. Die Klägerin arbeitet im Schichtdienst als Krankenschwester. Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 30 Stunden. Seit 01.12.2006 führt die Beklagte die Stundenkonten der Arbeitnehmer als sogenannte Nettoarbeitszeitkonten. Bis zum 30.06.2007 lauteten die einschlägigen tariflichen Vorschriften wie folgt:

§ 15 Abs. 6 BAT-KF