LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2010
6 Sa 675/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 610
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 17088/09

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 675/10

DRsp Nr. 2010/12103

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied

Auch wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied dessen Arbeitszeit übersteigt, hat es zunächst um Freizeitausgleich nachzusuchen und steht ihm nicht sofort ein Vergütungsanspruch zu.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.02.2010 - 35 Ca 17088/09 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin steht seit dem 29. Oktober 2001 als Verkäuferin in den Diensten der Beklagten. Als regelmäßige Arbeitszeit waren zuletzt 18 Wochenstunden bei einem Monatsgehalt von 990,50 € brutto vereinbart.