LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2010
10 Sa 108/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 3; GewO 106 S. 1; BGB § 315; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 898/09

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Freizeitausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 108/10

DRsp Nr. 2010/20026

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Freizeitausgleich

1. Über die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Grundsätze der Urlaubsgewährung gelten nicht entsprechend. 2. Wenn ein Arbeitnehmer an einem bezahlten arbeitsfreien Tag erkrankt, der nicht Urlaub ist, kann er nicht zusätzlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Januar 2010, Az.: 6 Ca 898/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 3; GewO 106 S. 1; BGB § 315; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sowie Entgeltfortzahlung.