Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Januar 2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sowie Entgeltfortzahlung.
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