LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2010
15 Sa 1611/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 158/09

Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlung; unbegründete Klage auf Weihnachtsgeld bei rechtswirksamem Leistungsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1611/09

DRsp Nr. 2010/14221

Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlung; unbegründete Klage auf Weihnachtsgeld bei rechtswirksamem Leistungsvorbehalt

Ist in einem Arbeitsvertrag ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausgeschlossen ("freiwillig ohne Begründung eines Rechtsanspruches und zwar auch nicht bei mehrfacher Folgezahlung"), ist die Arbeitgeberin in ihrer Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe sie künftig Sonderzahlungen gewährt; ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes wird unter diesen Umständen nur für das jeweilige Jahr begründet, in welchem die Arbeitgeberin die Gratifikationsgewährung verbindlich angekündigt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.11.2009 – 1 Ca 158/09 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 204,67 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 und weiter 301,33 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen beide Parteien je die Hälfte, von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 8/10, die Beklagte 2/10.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.120,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;