LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2009
L 1 KR 106/09 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 8/09 ER

Freiwillige Krankenversicherung von Beamten auf Widerruf; verfassungsrechtlicher Anspruch auf ergänzende Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 106/09 B ER

DRsp Nr. 2009/11097

Freiwillige Krankenversicherung von Beamten auf Widerruf; verfassungsrechtlicher Anspruch auf ergänzende Leistungen

Es ist von Verfassungswegen nicht geboten, einen "Beihilfeergänzungstarif" für freiwillig versicherte Beamte auf Widerruf anzubieten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;

Gründe: