Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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