BSG - Beschluss vom 19.01.2018
B 3 KR 44/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 321/16
SG Koblenz, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 181/15

Freistellung von Kosten für ein HörgerätGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren

BSG, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 44/17 B

DRsp Nr. 2018/10891

Freistellung von Kosten für ein Hörgerät Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren

1. Zur Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage ist der Schritt darzulegen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht; es ist darzulegen, dass das angestrebte Revisionsverfahren die Klärung der Frage erwarten lässt.2. Die Beweiswürdigung kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage gemacht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I