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Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2001 Mitglied der Beklagten. Er ist geschieden und Vater von vier in den Jahren 1985, 1986, 1990 und 1993 geborenen Kindern. Ein Sohn lebt bei ihm.
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