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Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von 1998 bis 2003.
Der 1954 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen Kindern. Ab 1990 war er als angestellter Journalist beschäftigt. Seit 1. Januar 2004 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
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