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Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1998.
Der 1951 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von fünf in den Jahren 1983, 1985, 1987, 1989 und 1991 geborenen Kindern. Er ist seit 1983 bei dem Beigeladenen zu 2. beschäftigt und seit 1. Januar 1991 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seine 1950 geborene Ehefrau ist nicht erwerbstätig.
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