LSG Niedersachsen - Urteil vom 26.04.2006
L 4 KR 273/04
Normen:
BGB § 433 § 683 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 62 KR 183/03 - 20.07.2004,

Freistellung von der Forderung eines Leistungserbringers für eine selbstbeschaffte Leistung

LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen L 4 KR 273/04

DRsp Nr. 2007/20261

Freistellung von der Forderung eines Leistungserbringers für eine selbstbeschaffte Leistung

§ 13 Abs. 3 S. 1 SGB V ist auch dann als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn der Versicherte keine Kostenerstattung begehrt, sondern die Freistellung von der Forderung eines Leistungserbringers für eine selbstbeschaffte Leistung. Wenn zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten weder ein Vertrag über die selbstbeschaffte Leistung abgeschlossen wurde, noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben ist, so besteht keine Forderung eines Leistungserbringers gegen den Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 433 § 683 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Oldenburg (Oldenburg) - S 62 KR 183/03 - 20.07.2004,