LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2011
9 Sa 45/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 60; HGB § 61;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 147/10

Freistellung von der Arbeitspflicht; Anrechnung der aus einer Konkurrenztätigkeit während Freistellung erlangten Vergütung; Schadensersatzanspruch

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 45/11

DRsp Nr. 2012/4542

Freistellung von der Arbeitspflicht; Anrechnung der aus einer Konkurrenztätigkeit während Freistellung erlangten Vergütung; Schadensersatzanspruch

1. Wird ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten unwiderruflichen Freistellung unter Verrechnung von Urlaubsansprüchen unter Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB für ein Konkurrenzunternehmen als Arbeitnehmer tätig, finden § 60, 61 HGB keine Anwendung, Schadenersatzansprüche können sich nur aus § 280 BGB ergeben. 2. Er behält mangels anderer Vereinbarung seinen Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 22.03.2011, Az. 5 Ca 147/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 60; HGB § 61;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung des Beklagten, seine bei der Fa. A. GmbH erhaltene Vergütung für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 13.829,29 an die Klägerin auf Grund von behauptetem wettbewerbswidrigen Verhalten herauszugeben, zumindest sich aber die dort erzielte Vergütung auf seine Ansprüche gegenüber der Klägerin anrechnen zu lassen.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktionsmanager und technischer Leiter beschäftigt.