LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2018
L 10 AS 360/16
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 167 AS 5418/15

Freistellung von den Kosten einer Rechtsanwaltsvergütung für ein erfolgreich durchgeführtes WiderspruchsverfahrenKein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht durch Nichterhebung einer VerjährungseinredeKeine Verjährungseinrede eines Dritten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen L 10 AS 360/16

DRsp Nr. 2018/14309

Freistellung von den Kosten einer Rechtsanwaltsvergütung für ein erfolgreich durchgeführtes Widerspruchsverfahren Kein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht durch Nichterhebung einer Verjährungseinrede Keine Verjährungseinrede eines Dritten

1. Auf die Einrede der Verjährung einer anwaltlichen Vergütungsforderung kann sich allein der Schuldner, nicht aber ein Dritter berufen, der aufgrund einer eigenständigen gesetzlichen Kostentragungspflicht zur Freistellung des Schuldners von dieser Forderung verpflichtet ist.2. Es bestehen insoweit rechtssystematische Bedenken im Hinblick auf den Eingriff in die Dispositionsfreiheit desjenigen, dem eine Verjährungseinrede zusteht, der billigenswerte Gründe haben kann, die Einrede der Verjährung gerade nicht zu erheben.

Auf die Berufung wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 01. Dezember 2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 06. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, die Klägerin vom Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren W-95504-00635/15 in Höhe von 166,60 EUR freizustellen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: