LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010
L 10 KR 1/09
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 1; KrTRL (2004) § 8; SGB I § 54 Abs. 2; SGB IX § 14; SGB IX § 26 Abs. 2; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 60; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 256/06

Freistellung von den Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung bei der Insolvenzmasse; Vermeidung einer gebotenen Krankenhausbehandlung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 1/09

DRsp Nr. 2010/17895

Freistellung von den Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung bei der Insolvenzmasse; Vermeidung einer gebotenen Krankenhausbehandlung

1. Der Anspruch auf Befreiung/Erstattung von Fahrkosten gem. § 60 SGB V fällt bei Insolvenz des Versicherten gem. §§ 36 Abs 1 InsO, 54 Abs 2 SGB I regelmäßig nicht in die Insolvenzmasse; ein insoweit anhängiger Rechtsstreit wird daher nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen. 2. Zum Beschaffungsweg bei Krankenfahrten mittels Taxi. 3. Zu einer ambulanten Behandlung, die eine "an sich gebotene Krankenhausbehandlung" vermeidet (§ 60 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V). 4. Ein Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz iSv § 8 Abs 2 KrTRL liegt nicht vor, wenn ein Versicherter sich nach einem Beckenringbruch über sieben Monate in unregelmäßigen Abständen durchschnittlich einmal pro Monat einer ambulanten chirurgischen Nachsorgeuntersuchung unterzieht. 5. Die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 KrTRL (vergleichbare Mobilitätseinschränkung) sind nicht erfüllt, wenn ein Versicherter für voraussichtlich drei bis sechs Wochen an den Rollstuhl gebunden ist und einer ambulanten Behandlung bedarf. 6. Zur Abgrenzung von akuter Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.