LAG München - Beschluss vom 24.06.2010
2 TaBV 121/09
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 53/09

Freistellung von Beratungskosten bei Einrichtung einer Einigungsstelle für Interessenausgleich; unbegründeter Antrag des Betriebsrates bei Anwaltsbeauftragung nach Einsetzung der Einigungsstelle

LAG München, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 121/09

DRsp Nr. 2010/15012

Freistellung von Beratungskosten bei Einrichtung einer Einigungsstelle für Interessenausgleich; unbegründeter Antrag des Betriebsrates bei Anwaltsbeauftragung nach Einsetzung der Einigungsstelle

Nach Einsetzung der Einigungsstelle für einen Interessenausgleich kann der Betriebsrat einen Berater nicht mehr nach § 111 S. 2 BetrVG hinzuziehen. Hierfür ist vielmehr eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.11.2009 - 34 BV 53/09 - wird zurückgewiesen.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2), den bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) von Beraterkosten freizustellen.