Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen ist.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Seniorenstift. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
Hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird auf die vom Arbeitgeber als Anlage B 2 zur Akte gereichte Liste verwiesen, die einschließlich Auszubildenden und Praktikanten 194 Arbeitnehmer aufweist (Bl. 30-34 d.A.).
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