LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2010
17 Sa 1151/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SchulG NRW § 6 Abs. 2; TVöD-VKA § 26 Abs. 1; TVöD-BT-V Nr. 3 (zu § 26 Abs. 1) § 52;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1155/09

Freistellung einer Lehrkraft für bewegliche Ferientage; unbegründete Klage eines Musikschullehrers an kommunalen Musik- und Kunstschule; eingeschränkte Geltung der Grundsätze zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1151/09

DRsp Nr. 2010/5832

Freistellung einer Lehrkraft für bewegliche Ferientage; unbegründete Klage eines Musikschullehrers an kommunalen Musik- und Kunstschule; eingeschränkte Geltung der Grundsätze zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

1. § 52 TVöD-BT-V Nr. 3 zu § 26 TVöD bestimmt, dass Musikschullehrer und -lehrerinnen verpflichtet sind, den Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der unterrichtsfreien Zeit herangezogen werden. 2. Der Tarifurlaub bestimmt sich nach § 26 Abs. 1 TVöD-VKA; eine tarifliche Regelung zu über den Erholungsurlaub hinausgehenden Freistellungen an beweglichen Ferientagen besteht nicht. 3. Unter beweglichen Ferientagen sind die einzelnen Ferientage zu verstehen, die nach § 3 Abs. 5 des Hamburger Abkommens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971 zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse zugelassen werden können; nach dem Erlass des Schulministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2003 stehen den Schulen pro Schuljahr jeweils vier bewegliche Ferientage zur Verfügung, wobei ein beweglicher Ferientag als Brauchtumstag festzulegen ist.