LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2010
3 Sa 497/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 435
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1961/08

Freistellung des Kraftfahrers von Bußgeldzahlung; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei zumutbarer Widersetzung gegen Anordnung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 497/09

DRsp Nr. 2010/6310

Freistellung des Kraftfahrers von Bußgeldzahlung; unbegründete Klage des Arbeitnehmers bei zumutbarer Widersetzung gegen Anordnung der Arbeitgeberin

1. Verstößt der Arbeitnehmer als Kraftfahrer gegen Vorschriften zur Sicherheit im Straßenverkehr und werden diese Verstöße mit einer Geldbuße geahndet, entlasten Anordnungen der Arbeitgeberin den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und führen daher (auch) nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin auf Erstattung der verhängten Geldbuße. 2. Beachtet der Berufskraftfahrer die Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs, muss er angesichts des materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; § 612 a BGB) und angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) befürchten; da die Rechtsordnung den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt, ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich unwirksamen arbeitgeberseitigen Anordnungen zu widersetzen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.07.2009 - Az: 7 Ca 1961/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.949,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ ;