LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2010
10 TaBV 2577/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 90 Abs. 1; BetrVG § 92 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 91/09

Freistellung des Gesamtbetriebsrats von Rechtsanwaltskosten für erfolgloses Eilverfahren zur Verletzung von Informationspflichten zu personellen Maßnahmen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 2577/09

DRsp Nr. 2010/20813

Freistellung des Gesamtbetriebsrats von Rechtsanwaltskosten für erfolgloses Eilverfahren zur Verletzung von Informationspflichten zu personellen Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Verletzt der Arbeitgeber im Vorfeld seine Informationspflichten nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 BetrVG, ist die Entscheidung des Betriebsrates nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.

I. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. September 2009 - 3 BV 91/09 - abgeändert.

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Kostenrechnung der Rechtsanwälte B. & andere, Rechnungsnummer 90452 vom 17.04.2009 in Höhe von 1.139,43 EUR freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin dem Grunde nach verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat gegenüber den Rechtsanwälten B. & andere bezüglich der Kosten freizustellen, die in dem hiesigen Verfahren entstehen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 90 Abs. 1; BetrVG § 92 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Gründe: