LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.09.2016
5 TaBV 21/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 9/14

Freistellung des Betriebsrats von Kosten für Schulungen des Betriebsratsvorsitzenden zu den Themen Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/15

DRsp Nr. 2018/3344

Freistellung des Betriebsrats von Kosten für Schulungen des Betriebsratsvorsitzenden zu den Themen Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarungen

1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. 2. Der Betriebsrat muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. 3. Die Qualität einer Bildungsveranstaltung wird unter anderem durch die Qualifikation der Dozenten bestimmt.