LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2010
3 Sa 47/09
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Freies Dienstverhältnis für familiäre Kinderbetreuung in selbständig betriebener Erziehungsstelle; unbegründete Entfristungsklage eines Sozialpädagogen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 47/09

DRsp Nr. 2010/10673

Freies Dienstverhältnis für familiäre Kinderbetreuung in selbständig betriebener Erziehungsstelle; unbegründete Entfristungsklage eines Sozialpädagogen

Trotz Abschluss eines "Arbeitsvertrages" stellt ein Vertragsverhältnis kein Arbeistverhältnis dar, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer die Betreuung von Kindern in seiner Familie in einer von ihm gestellten Erziehungsstelle übernimmt und die Familie in die Erbringung der geschuldeten Betreuung miteinbezogen ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27.01.2009 - 12 Ca 1551/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Zweckbefristung ihres Vertragsverhältnisses. Darüber hinaus begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung.

Der am ... 1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von im Sommer 2008 acht und elf Jahren. Er ist Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.