LAG Köln - Beschluss vom 18.05.2009
4 Ta 72/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5851/08

Freies Dienstverhältnis eines Golflehrers

LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 72/09

DRsp Nr. 2009/14517

Freies Dienstverhältnis eines Golflehrers

1. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass er "auf Weisung der Beklagten mit Ausnahme des Donnerstags an jedem Werk-, Sonn- und Feiertag auf der Anlage zu sein hatte", vermag eine von der Beklagten bestrittene Weisungsgebundenheit des Golfelehrers weder nach Ort noch Zeit noch handelnder Person zu substantiieren. 2. Bei monatlichen Einkünften zwischen 3.480 EUR und 14.035 EUR zuzüglich weiterer Verdienstmöglichkeiten durch den Verkauf von Golfzubehör ist eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit nicht mehr erkennbar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2009 - 10 Ca 5851/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kammer folgt dem Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis und auch in allen wesentlichen Teilen der Begründung und nimmt deshalb entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidung Bezug.

I. Das Arbeitsgericht ist insbesondere unter zutreffender Darstellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorlag. Der Kläger war im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.