BSG - Beschluß vom 23.09.1997
2 BU 194/97
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Freie richterliche Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 BU 194/97

DRsp Nr. 1998/4692

Freie richterliche Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Tatsachengericht überlassen, je nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen ausreichen zu lassen. Das kann im Einzelfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1994; der Klage stattgebende Urteile des Sozialgerichts vom 14. Dezember 1995 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 23. April 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenleistungen nach §§ 589 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Beklagte eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) rügt, ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.