BSG - Beschluß vom 26.05.2000
B 2 U 90/00 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 2 U 208/98 - 09.02.2000,
SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 1192/95 - 07.11.1997,

Freie richterliche Beweiswürdigung bei ärztlichen Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Sachverständigengutachten

BSG, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen B 2 U 90/00 B

DRsp Nr. 2000/7949

Freie richterliche Beweiswürdigung bei ärztlichen Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Sachverständigengutachten

1. Nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten besitzen grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft als gerichtliche Gutachten, wobei das Gericht aber nicht gehindert ist, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.