LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.02.2011
4 Sa 234/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AufenthaltsG § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen ö. D. 5 Ca 2554 c/09

Freie Mitarbeit bei Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen der Volkshochschule

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 234/10

DRsp Nr. 2011/7045

Freie Mitarbeit bei Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen der Volkshochschule

1. Arbeitnehmerin ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 2. Das gilt auch für Unterrichtstätigkeiten; entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. 3. Bei typisierender Betrachtungsweise ist diejenige, die an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, in der Regel Arbeitnehmerin, auch wenn sie ihre Tätigkeit nebenberuflich ausübt; dagegen kann etwa eine Volkshochschuldozentin, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtet oder eine Lehrerin, die nur Zusatzunterricht erteilt, auch als freie Mitarbeiterin beschäftigt werden. 4. Auch eine Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen der Volkshochschule steht im Hinblick auf die typisierende Unterscheidung zwischen allgemeinbildenden Schulen und Volkshochschulen nicht einer Unterrichtstätigkeit an allgemeinbildenden Schulen gleich sondern bleibt Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule.