LAG Saarland, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 51/15
ArbG Neunkirchen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1031/14
Freie Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen MehrurlaubEigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen VorgabenSchadensersatzanspruch als Naturalrestitution bei verfallenem gesetzlichem UrlaubAbtrennbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs vom tariflichen Mehrurlaub
BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 386/16
DRsp Nr. 2017/4557
Freie Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen MehrurlaubEigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen VorgabenSchadensersatzanspruch als Naturalrestitution bei verfallenem gesetzlichem UrlaubAbtrennbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs vom tariflichen Mehrurlaub
Orientierungssätze:1. Ein tariflicher Mehrurlaub unterliegt einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann.2. Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet. Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit.
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