LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2010
L 1 KR 95/08
Normen:
BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2; BPflV (1994) § 14 Abs. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 53/06

Freie Arztwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung; Begriff des Notfalls; Verlegungsfähigkeit eines Versicherten bei einer befürchteten psychischen Dekompensation

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 95/08

DRsp Nr. 2010/10011

Freie Arztwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung; Begriff des Notfalls; Verlegungsfähigkeit eines Versicherten bei einer befürchteten psychischen Dekompensation

Ein Notfall im Sinne von § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V liegt nur dann vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten so dringlich ist, dass ein zugelassener Leistungserbringer nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn ohne sofortige Behandlung Gefahr für Leib und Leben bestehen oder Schmerzen unzumutbar lange andauern würden. Keine Notfallbehandlung liegt vor, wenn der Gesundheitszustand des Versicherten es zulässt, dass er einen zugelassenen Leistungserbringer aufsuchen kann und eine Behandlungsbedürftigkeit wegen eines Notfalls endet, wenn der Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden kann (hier: Befürchtung einer psychischen Dekompensation bei einer Verlegung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.195,74 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2; BPflV (1994) § 14 Abs. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: