Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62 vom 18.11.2014
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 654/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6462/10
Frage nach der GewerkschaftszugehörigkeitZulässigkeit der Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit
BAG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 257/13
DRsp Nr. 2014/17854
Frage nach der GewerkschaftszugehörigkeitZulässigkeit der Befragung von Arbeitnehmern nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit
1. Art. 9 Abs. 3GG schützt eine Gewerkschaft auch darin, der Arbeitgeberseite in einer konkreten Tarifvertragsverhandlungssituation Angaben über ihren Organisationsgrad und die Verteilung ihrer Mitglieder in bestimmten Betrieben vorzuenthalten.2. Verlangt ein Arbeitgeber während laufender Tarifvertragsverhandlungen von seinen Arbeitnehmern die Offenlegung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit, handelt es sich um eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsfreiheit gerichtete Maßnahme.Orientierungssätze:1. Gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung der nach Art. 9 Abs. 3GG gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit kann sich eine Koalition mit einer auf § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1BGB iVm. Art. 9 Abs. 3GG gestützten Unterlassungsklage wehren.
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