LAG Köln - Urteil vom 29.05.2006
14 (5) Sa 1343/05
Normen:
TVG § 12a ;
Fundstellen:
BB 2006, 2312
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12700/04

Frachtführer als arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 14 (5) Sa 1343/05

DRsp Nr. 2006/27921

Frachtführer als arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung

»1. Ein Frachtführer, der mit eigenem Fahrzeug ständig für einen Auftraggeber Aufträge durchführt, ist kein Arbeitnehmer, wenn ihm vertraglich das Recht eingeräumt ist, die Fahrten durch Dritte durchführen zu lassen und Transportaufträge von Dritten anzunehmen.2. Hat der Frachtführer nur diesen Auftraggeber und ist durch dessen Aufträge über Jahre ganztägig beschäftigt gewesen und bilden die daraus erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Frachtführers, so hat er den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person.3. Bei einer Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen durch den Auftraggeber gelten nach langjähriger Beschäftigung die verlängerten Kündigungsfristen der §§ 622 Abs. 2 BGB, 29 Abs. 4 HAG

Normenkette:

TVG § 12a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagtenseite vom 29.11.2004 beendet wurde.