LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2011
8 Sa 1649/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 133/10

Fortzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Feststellungsklage bei behauptetem Widerrufsrecht und Leugnung der Zahlungspflicht; Feststellungsinteresse für positiven Feststellungsantrag zur aktuellen Leistungspflicht der Arbeitgeberin und negativen Feststellungsantrag zur Versagung des Widerrufsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1649/10

DRsp Nr. 2011/7447

Fortzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Feststellungsklage bei behauptetem Widerrufsrecht und Leugnung der Zahlungspflicht; Feststellungsinteresse für positiven Feststellungsantrag zur aktuellen Leistungspflicht der Arbeitgeberin und negativen Feststellungsantrag zur Versagung des Widerrufsrechts

1. Macht die Arbeitgeberin ein vertragliches Widerrufsrecht geltend und leugnet sie zugleich ihre Verpflichtung zur künftigen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, steht dem Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu; als Gegenstand der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO kommt nicht allein das Bestehen eines Rechtsverhältnisses insgesamt sondern auch das Bestehen einzelner Rechte und Pflichten in Betracht. 2. Ist nicht auszuschließen, dass allein mit der gegenwartsbezogenen Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Streit um die Befugnis der Arbeitgeberin zu einem künftigen Widerruf der betreffenden Leistungen nicht ausgeräumt ist, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse gleichermaßen für einen positiven Feststellungsantrag (betreffend die aktuelle Leistungspflicht der Arbeitgeberin) wie auch für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem das in Anspruch genommene Widerrufsrecht angegangen werden soll.