LAG Chemnitz - Urteil vom 13.04.2011
2 Sa 623/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 11 Abs. 1 S. 1; TVÜ-L § 11 Abs. 2 S. 1; TVÜ-L § 24 Abs. 2; ZPO § 293; ZPO § 321 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2186/10

Fortzahlung der Besitzstandszulage bei schrittweiser Rückkehr von Lehrkräften des Freistaates Sachsen in die Vollbeschäftigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 623/10

DRsp Nr. 2011/10640

Fortzahlung der Besitzstandszulage bei schrittweiser Rückkehr von Lehrkräften des Freistaates Sachsen in die Vollbeschäftigung

Die zwischen Tarifparteien vereinbarte schrittweise Rückkehr von Lehrkräften des Freistaates Sachsen in die Vollbeschäftigung führt nicht zu einer Neuberechnung und Kürzung der Besitzstandszulage aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16.09.2010 - 2 Ca 2188/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert und erhält insgesamt folgende Fassung:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 948,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

107,76 € brutto seit dem 01.03.2009,

aus weiteren 112,94 € brutto seit dem 01.04.2009,

aus weiteren 112,94 € brutto seit dem 01.05.2009,

aus weiteren 111,00 € brutto seit dem 01.06.2009,

aus weiteren 111,00 € brutto seit dem 01.07.2009,

aus weiteren 44,40 € brutto seit dem 01.08.2009,

aus weiteren 25,38 € brutto seit dem 01.09.2009,

aus weiteren 25,38 € brutto seit dem 01.10.2009,

aus weiteren 25,38 € brutto seit dem 01.11.2009,

aus weiteren 25,38 € brutto seit dem 01.12.2009,