LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2019
L 12 KA 22/18
Normen:
BedPlRL a.F. § 37 Abs. 1 S. 2; BedPlRL a.F. § 25 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 101 Abs. 4 S. 5; SGB V § 103 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 557/16

Fortwirkende Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung auf den Ausnahmetatbestand tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 12 KA 22/18

DRsp Nr. 2020/250

Fortwirkende Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung auf den Ausnahmetatbestand tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

1. Die Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung auf Leistungen, die in Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, entfiel in analoger Anwendung von § 37 Abs. 1 S. 2 BedPlRL a.F. auch bei Nichterfüllung der Quoten nach § 101 Abs. 4 S. 5 SGB und Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 BedPLRl a.F. für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer.2. Werden durch den Wegfall einer Sonderbedarfszulassung die Mindestquoten nach § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer nicht mehr erfüllt und müsste eine Zulassungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 BedPlRL festgestellt werden, bedarf die zu erteilende Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V keiner Beschränkung nach § 36 Abs. 6 und 7 BedPlRL.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.04.2018 und der Beschluss des Beklagten vom 10.06.2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, über den Widerspruch der Klägerin vom 01.08.2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BedPlRL a.F. § 37 Abs. 1 S. 2; BedPlRL a.F. § 25 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 101 Abs. 4 S. 5;