LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.06.2011
12 Sa 1/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 323; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 334/07

Fortsetzung des Rechtsstreits bei Rücktritt vom Prozessvergleich; Rechtsfolgen; Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer Beschäftigung als Persönlichkeitsrechtsverletzung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1/10

DRsp Nr. 2012/4647

Fortsetzung des Rechtsstreits bei Rücktritt vom Prozessvergleich; Rechtsfolgen; Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer Beschäftigung als Persönlichkeitsrechtsverletzung

1. Tritt eine Partei wirksam von einem Prozessvergleich zurück, ist das Verfahren zumindest im Arbeitsgerichtsprozess in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich vor Abschluss des Prozessvergleichs befand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80; Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84). 2. Ein Prozessvergleich, durch den ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird, enthält keinen stillschweigenden Verzicht auf das gesetzliche Rücktrittsrecht (entgegen LAG Köln, Urteil vom 05.01.1996, 4 Sa 909/94). 3. Tritt der Arbeitnehmer wirksam von einem Prozessvergleich zurück, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, begründet das entstehende Rückabwicklungsverhältnis nicht nur einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Es verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hieraus erwächst die unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf der Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Im Streitfall kann der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsklage erheben.