LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2005
2 Sa 10/05
Normen:
UmwG § 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1145/04

Fortgeltung eines Firmentarifvertrags nach Verschmelzung durch Aufnahme - Verdrängung des nur nachwirkenden Firmentarifvertrags durch Verbandstarifvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 10/05

DRsp Nr. 2006/21454

Fortgeltung eines Firmentarifvertrags nach Verschmelzung durch Aufnahme - Verdrängung des nur nachwirkenden Firmentarifvertrags durch Verbandstarifvertrag

1. Auch bei Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Firmentarifvertrag wegen der vom Gesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger übergeht; der Firmentarifvertrag wirkt dann kollektivrechtlich weiter. 2. Wirkt einer der in Betracht kommenden Tarifverträge nur noch nach, liegt keine echte Tarifkonkurrenz vor; der nur noch nachwirkende Tarifvertrag wird durch einen uneingeschränkt gültigen Tarifvertrag verdrängt, da die Nachwirkung der Sache nach nur eine Auffangregelung darstellt, die durch jede andere Abmachung (auch einen anderen Tarifvertrag) ersetzt wird.

Normenkette:

UmwG § 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge.