Die Parteien streiten um Entgeltbestandteile. Der Streit geht im Wesentlichen darum, ob sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin - weiterhin - nach dem am 21.12.1998 zwischen der I Bezirksleitung N - und der Betriebskrankenkasse des C abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrag richtet, der auf die Tarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebietes N , auf ergänzende Abmachungen und Veränderungen verweist, oder ob es sich - wie die Beklagte es meint - ab dem 01.10.2004 nach dem
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand zunächst mit der Betriebskrankenkasse B . Diese vereinigte sich mit der Betriebskrankenkasse C zu der Betriebskrankenkasse C und B . Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf diese über. Zum 01.10.2003 vereinigte sich die Betriebskrankenkasse C und B mit der Gemeinsamen Betriebskrankenkasse in K zu der jetzigen Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin wiederum überging.
Wegen des übrigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme des 3. Absatzes) Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|