LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2010
3 Sa 618/09
Normen:
DBGrG § 14 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1841/08

Fortführung der Zusatzversorgung unkündbarer Arbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 618/09

DRsp Nr. 2010/7857

Fortführung der Zusatzversorgung unkündbarer Arbeitnehmer der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

1. Die Sicherung des durch die Aufrechterhaltung der Unkündbarkeit verstärkten versorgungsrechtlichen Besitzstandes der aus dem öffentlichen Dienst zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer war die politische Gegenleistung für die gesetzliche Überführung der Mitarbeiter in die neu gegründete Aktiengesellschaft. 2. Die Verpflichtung zur Fortführung der Zusatzversorgung ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nach dem 30.11.2005 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DB AG (oder zu einem anderen Unternehmen des DB-Konzerns) steht; eine derartige arbeitsrechtliche Bindung an den DB-Konzern wird im Gesetzeswortlaut (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DBGrG) nicht verlangt. 3. Der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer durfte bei Inkrafttreten der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG darauf vertrauen, dass sich seine Betriebsrentenanwartschaft (Zusatzversicherung/Zusatzversorgung) über den 31.12.1993 hinaus bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiter entwickeln wird; dieses Vertrauen ist so lange rechtlich schutzwürdig, bis er nicht selbst nach dem 31.12.1993 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt oder dem Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB gibt.