BGB (i.d.F. vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) § 612 Abs. 3 S. 1; KSchG § 4; KSchG § 7; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT vom 18. November 2003) § 30 Abs. 2; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT vom 18. November 2003) § 31, Anlage 6a Nr. 5, 8, 9; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT vom 18. November 2003) § 11 Abs. 1 Nr. 17 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 439
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 682/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6478/05
Fortbestehendes Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarifvertragliches Beurlaubungsgeld [Nr. 17 Abs. 1 Buchst. a Anlage 6a TKT]; Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auflösende Bedingung; Anrechnung der tatsächlich bezogenen Altersrente auf ruhegeldfähiges Gehalt; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern
BAG, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 565/08
DRsp Nr. 2011/9420
Fortbestehendes Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarifvertragliches Beurlaubungsgeld [Nr. 17 Abs. 1 Buchst. a Anlage 6a TKT]; Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auflösende Bedingung; Anrechnung der tatsächlich bezogenen Altersrente auf ruhegeldfähiges Gehalt; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern
Orientierungssätze:1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gesamtruhegeld in Form von Beurlaubungsgeld nach Nr. 17 Abs. 1 Buchst. a Anlage 6a TKT iVm. § 30 Abs. 2 TKT setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis nach § 31 TKT, weil dem Arbeitnehmer ein Rentenbescheid über vorgezogenes Altersruhegeld zugestellt worden ist, erlischt der Anspruch auf Beurlaubungsgeld.2. Die Zustellung des Rentenbescheids über die Bewilligung vorzeitigen Altersruhegelds, die gemäß § 31 TKT die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, ist eine auflösende Bedingung iSd. § 21TzBfG. Sucht der Arbeitnehmer nicht binnen der in § 17 Satz 1 TzBfG bezeichneten Frist Rechtsschutz vor den Gerichten für Arbeitssachen, endet das Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob die Bedingung Frauen wegen des Geschlechts benachteiligt (§ 17 Satz 1 TzBfG, § 7KSchG).
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