LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2011
17 Sa 25/11
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 3; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 1; TV BA § 33 Abs. 2 S. 5; TV BA § 33 Abs. 2 S. 6; TV BA § 36 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 392/10

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Nichtigerklärung eines Rentenbescheids; Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente; Bindung des Gerichts an den die Nichtigkeit feststellenden Verwaltungsakt

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 25/11

DRsp Nr. 2011/13871

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Nichtigerklärung eines Rentenbescheids; Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente; Bindung des Gerichts an den die Nichtigkeit feststellenden Verwaltungsakt

Wird ein die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährender Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund von dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch späteren Bescheid für nichtig erklärt und eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), sondern ruht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TV-BA. Der die Nichtigkeit feststellende Verwaltungsakt bindet die Gerichte für Arbeitssachen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 – 2 Ca 392/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.11.2009 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des TV-BA und zu einem Entgelt aus der Entgeltgruppe TE 7 als Registraturkraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzubeschäftigen.