Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.09.2010 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.11.2009 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des TV-BA und zu einem Entgelt aus der Entgeltgruppe TE 7 als Registraturkraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzubeschäftigen.
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