LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.05.2011
2 Sa 8/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622; ZPO § 256 Abs. 1; SGB V § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/10

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Feststellungsklage der Arbeitgeberin bei unzutreffender Bestimmung der Kündigungsfrist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 8/11

DRsp Nr. 2011/11527

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Feststellungsklage der Arbeitgeberin bei unzutreffender Bestimmung der Kündigungsfrist

Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortbesteht (Anschluss an BAG vom 24.10. 1996 - 2 AZR 844/95 -).

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622; ZPO § 256 Abs. 1; SGB V § 124;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 - 4 Ca 89/10 - wie folgt:

Die klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.