LAG München - Urteil vom 27.05.2009
11 Sa 1000/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 155; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 17221/07

Formularvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag; Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede

LAG München, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1000/08

DRsp Nr. 2009/18036

Formularvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag; Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede

1. Eine vor dem 01.01.2002 vereinbarte formularvertragliche Klausel, nach der sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung" bestimmt und außerdem "die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung" finden, ist (aus Gründen des Vertrauensschutzes) als Gleichstellungsabrede auszulegen; damit werden nicht tarifgebundene Arbeitnehmer den tarifgebundenen gleichgestellt und sämtliche Arbeitnehmer haben Arbeitsverhältnisse mit dem Inhalt, wie er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt. 2. Aufgrund der Gleichstellungsabrede endet die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tarifgeregelten Arbeitsbedingungen, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet (wie etwa durch den Austritt der Arbeitgeberin aus dem zuständigen Arbeitgeberverband); die Arbeitnehmerin kann daher aus der Bezugnahmeklausel keinen Anspruch aus Tarifverträgen ableiten, die nach Abschluss der Tarifbindung der Arbeitgeberin abgeschlossen wurden.

Tenor: