LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2015
5 Sa 531/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 339/14

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 531/14

DRsp Nr. 2015/3785

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers

1. Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Eine Vertragsstrafenabrede in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit ist hinreichend bestimmt und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. 3. Der Arbeitnehmer ist nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen Beginn berechtigt, weil der Arbeitsvertrag vorsieht, dass er im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Art der Erkrankung anzugeben hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23. Juli 2014, Az. 4 Ca 339/14, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 1.800,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2014 zu zahlen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafe.