LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2018
4 Sa 184/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1190/16

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei von ihm zu vertretenden Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 184/17

DRsp Nr. 2018/16964

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei von ihm zu vertretenden Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Eine formularmäßige Ausbildungsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber sich verpflichtet, während einer Fortbildungsmaßnahme, die insgesamt 21 Arbeitstage umfasst, das Gehalt des Arbeitnehmers fortzuzahlen und sämtliche Kosten der Maßnahme zu übernehmen und der Arbeitnehmer sich im Gegenzug verpflichtet, sämtliche Kosten zurück zu zahlen, falls das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach Ende der Fortbildungsmaßnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen endet, ist wegen zu langer Bindungsdauer unwirksam. Denn bei einer Fortbildungsdauer, die den Zeitraum von einem Monat nicht überschreitet, ist grundsätzlich eine Bindungsdauer von lediglich bis zu sechs Monaten zulässig.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 - 4 Ca 1190/16 - werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.