OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2018
3 U 103/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 174/14

Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung eines von mehreren Sicherungsgeber an der Erstreckung einer Grundschuld auf weitere, von ihm allein eingegangene Verbindlichkeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 103/16

DRsp Nr. 2018/15241

Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung eines von mehreren Sicherungsgeber an der Erstreckung einer Grundschuld auf weitere, von ihm allein eingegangene Verbindlichkeiten

1. Der Sicherungsvertrag für eine Grundschuld kann sich auf einen Mitdarlehensnehmer erstrecken, der erst nachträglich auch Miteigentümer des Grundstücks wird.2. In AGB ist die Vereinbarung einer weiten Zweckerklärung insoweit unwirksam, als sie es einem von mehreren Sicherungsgebern erlaubt, die für eine gemeinsame Verbindlichkeit gestellte Sicherheit auch auf weitere, allein eingegangene Verpflichtungen zu erstrecken.3. Der aus einer vertraglichen Pflichtverletzung resultierende Schaden umfasst nicht die Kosten, die durch die Strafverfolgung eines Dritten entstanden oder durch eigenes, ungewöhnlich grobes Fehlerverhalten (hier: den Verzicht auf Erstattungsansprüche oder die Nichterhebung eines Widerspruchs im Vollstreckungsverfahren) entstanden sind

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 5 O 174/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.