I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2023 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Die Beklagte war aufgrund Arbeitsvertrags vom 2. März 2020 (Bl. 6 f. d. A.) seit dem 1. Oktober 2020 bei der Klägerin als Hygienefachkraft beschäftigt. Nach §
"§ 10a Fort- und Weiterbildung
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