LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2009
8 Sa 1665/08
Normen:
BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1068/08
BAG, 10 AZR 324/09,

Formularklausel zur Rückzahlung einer Sonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1665/08

DRsp Nr. 2009/25500

Formularklausel zur Rückzahlung einer Sonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "aus eigenem Verschulden"

Die in einem Formular-Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer die im Vorjahr erhaltene Sonderzahlung u.a. zurückzuzahlen hat, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis "aus eigenem Verschulden" ausscheidet, setzt erkennbar einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Eigenverschulden und damit voraus, dass die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe der gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten. In dieser Auslegung kann die Klausel weder als intransparent angesehen werden, noch liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Ob eine Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle standhalten würde, welche ausdrücklich von der Kündigungsrelevanz des Eigenverschuldens absieht, erscheint zweifelhaft, war aber nicht zu entscheiden.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2008 - 2 Ca 1068/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: