LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2009
5 Sa 82/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1273/08

Formnichtige Arbeitgeberkündigung; abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess; unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zu statusbegründenden Tatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 82/09

DRsp Nr. 2010/834

Formnichtige Arbeitgeberkündigung; abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess; unsubstantiiertes Bestreiten der Arbeitgeberin zu statusbegründenden Tatsachen

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist; Kriterien für die nötige Abgrenzung zum freien Dienstvertrag oder zum Werkvertrag können etwa die fachliche, örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb, das Angewiesensein auf eine fremdbestimmte Organisation, die Aufnahme in einen Dienstplan oder die Art der Vergütung sein. 2. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig; für beide Parteien gilt aber eine umfassende Substantiierungspflicht, die sich am Prinzip der Sachnähe orientiert: je näher eine Partei an den streitgegenständlichen tatsächlichen Geschehnissen steht, umso intensiver muss sie sich (wahrheitsgemäß) mit dem Sachvortrag der Gegenseite auseinandersetzen (abgestufte Darlegungs- und Beweislast).