BSG - Beschluß vom 08.06.2001
B 12 KR 8/01 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 166 ;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L4 KR 26/00 - 19.12.2000,
SG Neubrandenburg, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 47/99

Formerfordernisse für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden

BSG, Beschluß vom 08.06.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 8/01 B

DRsp Nr. 2002/1689

Formerfordernisse für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden

1. Das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, aus Anlagen zur Beschwerdebegründung dasjenige Vorbringen herauszusuchen, das für ihre Begründung geeignet sein könnte. Außerdem ist eine Beschwerdebegründung nur dann wirksam, wenn sie von einem nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßvertreter stammt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 166 ;

Gründe:

I

Die im September 1934 geborene Klägerin war bis September 1999 abhängig beschäftigt. Als ihr im April 1997 rückwirkend seit 1. Oktober 1994 eine Altersrente für Frauen gemäß Art 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) bewilligt wurde, beantragte sie zunächst bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesanstalt für Arbeit (BA), und im Juli 1997 bei der beklagten Krankenkasse, ihr die für sie seit Oktober 1994 entrichteten Beiträge zur BA zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im wesentlichen ausgeführt, der Bezug eines Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres begründe in der Arbeitslosenversicherung nicht Versicherungsfreiheit. Ihre Beiträge zur BA seien nicht zu Unrecht entrichtet worden.