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Die im September 1934 geborene Klägerin war bis September 1999 abhängig beschäftigt. Als ihr im April 1997 rückwirkend seit 1. Oktober 1994 eine Altersrente für Frauen gemäß Art 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) bewilligt wurde, beantragte sie zunächst bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesanstalt für Arbeit (BA), und im Juli 1997 bei der beklagten Krankenkasse, ihr die für sie seit Oktober 1994 entrichteten Beiträge zur BA zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im wesentlichen ausgeführt, der Bezug eines Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres begründe in der Arbeitslosenversicherung nicht Versicherungsfreiheit. Ihre Beiträge zur BA seien nicht zu Unrecht entrichtet worden.
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